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Die zulässige oder erlaubte Höchstgeschwindigkeit, auch Geschwindigkeitsbegrenzung, ist ein verbindlicher Grenzwert für die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs, der nicht überschritten werden darf. Umgangssprachlich ist in diesem Zusammenhang auch der Begriff Tempolimit gebräuchlich.
Sie kann generell per Verordnung festgelegt oder durch Verkehrszeichen gekennzeichnet sein und gilt für bestimmte Fahrzeuge, Beförderung bestimmter Güter oder auf bestimmten Strecken von Straßen, Schienen- oder Wasserwegen sowie vereinzelt auch im Luftraum.
Geschwindigkeitsbegrenzungen dienen in erster Linie dem Schutz der Verkehrsteilnehmer. Die kinetische Energie (Bewegungsenergie) eines Fahrzeuges, die bei einem Aufprall zerstörerisch wirkt, sowie der Bremsweg sind proportional zum Quadrat der Geschwindigkeit. Damit kann durch eine niedrigere Geschwindigkeit sowohl die Wahrscheinlichkeit als auch die Schwere von Unfällen deutlich verringert werden.[1] Daher werden oft, insbesondere an Unfallschwerpunkten wie Kreuzungen, Tempolimits eingerichtet. Es gibt Untersuchungen, die darauf hindeuten, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen die Verkehrssicherheit hauptsächlich durch ihre Koordinierungsfunktion erhöhen – ähnlich der Vorschrift, auf einer bestimmten Straßenseite zu fahren. Geschwindigkeitsbegrenzungen können dazu beitragen, die Varianz der gefahrenen Geschwindigkeit zu verringern, wodurch die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls weiter reduziert wird.[2]
Viele Geschwindigkeitsbegrenzungen dienen dem Umweltschutz, insbesondere dem Lärmschutz, da die Schallintensität des Reifen-Fahrbahn-Geräusches mit der 3. bis 4. Potenz, die des aerodynamischen Geräuschs mit etwa der 6. Potenz der Geschwindigkeit ansteigt. Temporäre Begrenzungen gelten im Rahmen eines Ozonalarms, da auch der Ausstoß von Schadstoffen mit zunehmender Geschwindigkeit überproportional zunimmt.
Durch das Minimieren der im freien Verkehr üblichen Geschwindigkeitsunterschiede kann auch Staubildung vermieden werden: Möglichst adaptive aber auch permanente Limits (zum Beispiel bei Steigungen) bringen Verkehrsverflüssigungseffekte durch harmonisierte Geschwindigkeiten.[3]
Während sich die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten außerorts und auf Autobahnen europaweit teilweise unterscheiden, liegt die Begrenzung innerorts fast überall bei 50 km/h. Ausnahmen mit 60 km/h bilden nur die Ukraine sowie zeitweise Polen, wo dies zwischen 23:00 und 5:00 Uhr gilt.
Hinweisschilder an den Staatsgrenzen vom Ausland kommend:
In den europäischen Ländern gelten derzeit folgende allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkungen:
Alle Werte in km/h | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Land | PKW und Motorräder | PKW mit Anhänger | ||||||
Ortsgebiet |
Land-/Schnell- bzw. Expressstraße |
Autobahn |
Ortsgebiet |
Land-/Schnell- bzw. Expressstraße |
Autobahn | |||
Aland | Åland | 50 | 70/90 | – | 50 | 70/90 | ||
Albanien | Albanien | 40 | 80/90 | 110 | 60/70 | 80 | ||
Andorra | Andorra | 40 | 90 | – | ||||
Belgien | Belgien (Wallonie und Brüssel) | 50 | 90/120 | 120 | 50 | 70/90 | 120 | |
Belgien (Flandern) | 50 | 70/120 | 120 | 50 | 70/90 | 120 | ||
Bosnien und Herzegowina | Bosnien und Herzegowina | 50 | 80/100 | 130 | 50 | 80 | 80 | |
Bulgarien | Bulgarien | 50 | 90 | 140 | 50 | 70 | 100 | |
Danemark | Dänemark | 50 | 80/90 | 130 | 50 | 70 | 80 | |
Deutschland | Deutschland | 50 | 100/∞[A 1] | ∞[A 2] | 50 | 80/100[A 3] | 80/100[A 3] | |
Faroer | Färöer | 50 | 80 | – | 50 | 80 | ||
Finnland | Finnland | 50 | 80/100[A 4] | 120[A 4] | 50 | 80 | 80 | |
Frankreich | Frankreich | 50 | 90 (80[A 5])/110 (100[A 5]) | 110[A 5]/130 | 50 | 80 (>3,5 t zGG d. Z.)[A 6] | 90 (>3,5 t zGG d. Z.)[A 6] | |
Griechenland | Griechenland | 50 | 90[A 7] | 130[A 8] | 80 | 80 | ||
Gronland | Grönland | 50 | 80 | – | 50 | 80 | ||
Irland | Irland | 50 | 80/100[A 9] | 120 | 80 | 80 | ||
Island | Island | 50 | 80/90[A 10] | – | 50 | 80 | – | |
Isle of Man | Isle of Man | 48 | ∞ | – | 48 | ∞ | – | |
Italien | Italien | 50 | 90[A 5]/110/130[A 11] | 110[A 5]/130/150[A 12] | 50 | 70 | 80 | |
Kroatien | Kroatien | 50 | 90/100 | 130 | 80 | 80 | ||
Lettland | Lettland | 50 | 90 | – | ? | ? | ||
Liechtenstein | Liechtenstein | 50 | 80/100 | – | ||||
Litauen | Litauen | 50 | 90/110[A 13] | 130[A 13] | 50 | 80/90 | 90 | |
Luxemburg | Luxemburg | 50 | 90/110 | 110[A 5]/130 | 50 | 90/75[A 5] | 90/75[A 5] | |
Malta | Malta | 50 | 80 | – | 60 | |||
Monaco | Monaco | 50 | – | – | ||||
Niederlande | Niederlande | 50 | 80/100 | 130[A 14] | 80 | 90 | ||
Norwegen | Norwegen | 50 | 80[A 15] | 80[A 16] | 80/60[A 17] | 80/60[A 18] | ||
Osterreich | Österreich | 50 | 100 | 130 | 50 | 100[A 19]/80[A 20]/70[A 21]/80[A 22] | 100[A 23]/80[A 24] | |
Polen | Polen | 50/60[A 25] | 90/100/120[A 26] | 140[A 27] | 70 | 80 | ||
Portugal | Portugal | 50 | 90/100 | 120 | 70/80 | 100 | ||
Rumänien | Rumänien | 50 | 90/100 | 130 | 80 | 100 | ||
Russland | Russland | 60 | 90 | 110 | 60 | 70 | 90 | |
San Marino | San Marino | 50 | 90 | 130 | ||||
Schweden | Schweden | 40–60 | 70–90/100 | 110-120 | 80 | 80 | ||
Schweiz | Schweiz | 50 | 80/100 | 120[A 28] | 50 | 80 | 80 | |
Serbien | Serbien | 50 | 80/100 | 120 | ||||
Slowakei | Slowakei | 50 | 90/130 | 130[A 29] | 90 | 90 | ||
Slowenien | Slowenien | 50 | 90/110 | 130 | 80 | 80 | ||
Spanien | Spanien | 50 | 90/100 | 120[A 30] | 50 | 70/80 | 80 | |
Tschechien | Tschechien | 50 | 90/110 | 130[A 31] | 80 | 80 | ||
Ukraine | Ukraine | 60 | 90/110 | 130 | ||||
Ungarn | Ungarn | 50 | 90/110 | 130 | 70 | 80 | ||
Vereinigtes Konigreich | Vereinigtes Königreich | 48 | 96/112 | 112 | 48 | 80/96 | 96 | |
Zypern Republik | Zypern | 50 | 65/80 | 100 | 50 | 65/80 | 100 |
Deutschland
Zur Situation in Deutschland siehe Zulässige Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr (Deutschland).
Liechtenstein
Zur Situation in Liechtenstein siehe Strassensystem in der Schweiz und in Liechtenstein#Geschwindigkeitsbeschränkungen in Liechtenstein.
Schweiz
Zur Situation in der Schweiz siehe Strassensystem in der Schweiz und in Liechtenstein#Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Schweiz.
Österreich
Unabhängig vom Transportmittel gelten im Straßenverkehr besondere Höchstgeschwindigkeiten für Großviehtransporte: 50/70/80/80. Als Großvieh gelten: Pferde, Esel, Maultiere, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine (auch bei Privattransporten).
In fast allen Staaten gibt es eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung für alle Straßentypen. Auf einigen Straßen wurde bis heute keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung eingeführt. Das bekannteste Beispiel sind die deutschen Autobahnen.
Auf der Isle of Man kennen selbst Nebenstraßen keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Allerdings gab es auf der 74.000 Einwohner fassenden Insel von 1993 bis 2003 112 Tote und 1042 (circa 1,4 % der Gesamtbevölkerung) schwer verletzte Opfer im Straßenverkehr. Ein Ende 2004 eingebrachter Vorschlag zur Einführung von Geschwindigkeitsbegrenzungen stieß auf überwiegende Ablehnung und wurde nicht weiter verfolgt.
Keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung eingeführt haben zudem Afghanistan, Bhutan, Burundi, Haiti, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Somalia, Vanuatu und der indische Bundesstaat Uttar Pradesh. In einigen dieser Länder bestehen aber durchaus punktuelle Geschwindigkeitsbegrenzungen.
In Tibet und im Northern Territory in Australien gab es bis 2007 keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung. Ebenso hatte der US-amerikanische Bundesstaat Montana von 1995 bis 1999 keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Verkehrsteilnehmer waren – wie etwa auf deutschen Autobahnen auch – trotzdem verpflichtet, „vernünftig“ zu fahren. Es lag im Ermessensspielraum der Behörden, Bußen trotz fehlender Schilder zu verhängen; die Grenze hierfür lag oftmals bei 90 mph (145 km/h).
Ruanda besaß bis vor wenigen Jahren ebenfalls keine Geschwindigkeitsbegrenzung. 1996 zählte Ruanda zu den Ländern mit der geringsten Verkehrssicherheit weltweit, die Gründe hierfür waren allerdings sehr vielfältig. Es war normal, geltende Verkehrsregeln nicht zu beachten, und das Fahren unter Einfluss von Drogen, insbesondere Alkohol, war vergleichsweise häufig. Das gesamte Straßennetz befand sich zudem in einem desolaten Zustand. Im Zuge eines umfassenden Programms zur Verbesserung dieser Situation wurden 2001 auch Geschwindigkeitsbegrenzungen – 40 km/h innerorts und 80 km/h über Land – eingeführt.
Geschwindigkeitsbegrenzungen entstanden nicht erst nach der Erfindung des Automobils. Bereits für Pferdegespanne wurde die Geschwindigkeit auf Schritt- oder Trabgeschwindigkeit begrenzt (siehe Foto rechts mit Beispiel aus dem Jahr 1838). Das Kreisamtsblatt Regensburg berichtete, dass im April 1847 "4 Personen Strafen wegen zu schnellen Reitens oder Fahrens mit der Kutsche" kassiert hätten.[4] In der Anfangszeit des Automobils hatten die meisten Staaten keine entsprechenden Regelungen. Stattdessen gab es in einigen Gegenden Regelungen zum wirtschaftlichen Schutz der klassischen Pferdegespanne, welche Automobile auf selbst für die damalige Zeit sehr niedrige Geschwindigkeiten begrenzten, mit denen sie wirtschaftlich nutzlos waren. Erst im Laufe der Zeit wurden diese Begrenzungen aufgehoben. In Großbritannien galt von 1865 bis 1896 der Red Flag Act, der die Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen (damals Dampfwagen) auf 2 mph (3,2 km/h) innerorts und 4 mph (6,4 km/h) außerorts beschränkte.
Im Jahr 1909 erließ der deutsche Kaiser das erste Kraftfahrgesetz für das Deutsche Reich, Vorläufer der Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung. Es galt ab 1910 für Fahrzeuge bis 5,5 Tonnen innerorts eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 15 km/h. Ab dem 1. März 1923 war per Reichsverordnung innerorts eine Geschwindigkeit von 30 km/h erlaubt. Diese konnte die höhere Verwaltungsbehörde auf 40 km/h erhöhen. Die erste Reichsstraßenverkehrsordnung von 1934 hob zwischenzeitlich alle Geschwindigkeitsbeschränkungen auf. 1939 wurden erneut Beschränkungen eingeführt, gültig auch auf den neuen Autobahnen. Es galten fortan 40 km/h in der Stadt; außerhalb 80 km/h für PKW und 60 km/h für Lastwagen und Busse.
Die Bundesrepublik Deutschland hob diese Regelungen teilweise wieder auf: Vom 23. Januar 1953 bis zum 31. August 1957 gab es keine Geschwindigkeitsbeschränkungen für Personenwagen und Motorräder. Erst zum 1. September 1957 wurde innerorts eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h eingeführt. Über eine weitergehende Beschränkung auf 30 km/h innerorts wird regierungsseitig seit 1983 diskutiert (Höcherl-Kommission).
1985 lag in mehreren europäischen Staaten die Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts noch bei 60 km/h: Belgien, Bulgarien, Tschechoslowakei, Dänemark, Frankreich, Jugoslawien, Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien und Ungarn. In der Schweiz war diese Beschränkung bis zum 31. Dezember 1983 gültig. Die Slowakei senkte im Februar 2009 und Serbien im Dezember 2009 die bis dato innerorts geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 auf 50 km/h.
Immer wieder wurde in einigen Ländern eine Erhöhung der zulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen diskutiert bzw. in Versuchen erprobt, in einzelnen Staaten wurde die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen oder auf ausgewählten Strecken daraufhin erhöht:
Über generelle hinausgehende Geschwindigkeitsbegrenzungen werden durch entsprechende Zeichen angezeigt. Fast überall auf der Welt wird hierzu ein kreisrundes Schild mit rotem Rand benutzt. In den Vereinigten Staaten und Kanada werden jedoch viereckige Zeichen verwendet.
Während in den meisten Ländern die Geschwindigkeitsbegrenzungen in km/h angezeigt werden, werden sie in Großbritannien und in den USA in Meilen pro Stunde (mph) angegeben. Da Großbritannien dieselben Schilder wie das europäische Festland benutzt, kommt es bei Kontinentaleuropäern gelegentlich durch den fehlenden Hinweis auf die Maßeinheit zu Irritationen. Die Geschwindigkeit wird in der Regel als ganzes Vielfaches von fünf oder zehn angegeben, im deutschsprachigen Raum sind Zehnerschritte üblich.
Die Zeichen können durch unterhalb angebrachte Zusatzschilder in ihrer Gültigkeit beschränkt werden, so dass es z. B. nur bei nasser Fahrbahn gilt. Eine Beschilderung kann entweder dauernd oder zeitlich begrenzt – etwa an Baustellen – sein. Zusätzlich zu den Tafeln können Tempolimits auch noch direkt auf der Fahrbahn markiert werden. Sie haben aber nur Hinweis- oder Erinnerungscharakter und sind gesetzlich nicht bindend.
Besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen werden im europäischen Raum durch die Zeichen „Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“, „Ende sämtlicher Streckenverbote“ oder durch ein anderes geschwindigkeitsregelndes Verkehrsschild (z. B. Ortsschilder) aufgehoben. In einigen Ländern endet eine Geschwindigkeitsbegrenzung ebenso wie Verbote an der nächsten Kreuzung oder Einmündung (z. B. Tschechische Republik).
In Deutschland, Österreich und der Schweiz kann alternativ eine Geschwindigkeitsbegrenzung auch mit Zeichen „Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit“ (Deutschland: Zeichen Nr. 274.1) angezeigt werden; es wird in diesem Fall mit Zeichen „Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit“ (Deutschland: Zeichen Nr. 274.2) aufgehoben. Das in der Schweiz in Ortschaften existierende Zeichen «Generelle Höchstgeschwindigkeit» hat eine ähnliche Funktion wie das Zonenzeichen. In Schweden gibt es keine Beschilderung mit „Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“, nur Beschilderung mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit. Der Beginn des Ortsgebietes ist in Schweden auch mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschildert.
Geschwindigkeitsbegrenzungen stoßen bei manchen Verkehrsteilnehmern auf wenig Akzeptanz. Allerdings wird das Fahren mit unerlaubt hoher Geschwindigkeit in vielen Statistiken als häufigste[14] oder zweithäufigste Ursache für tödliche Unfälle aufgeführt.
Um ein Einhalten der Geschwindigkeitsbegrenzung zu gewährleisten sowie zur Ermittlung und Verfolgung von Übertretungen werden im Rahmen der Verkehrsüberwachung Kontrollen durchgeführt. Diese nutzen heute oftmals Hilfsmittel wie Radargeräte, Laserpistolen oder Abschnittskontrollen. In vielen Ländern werden solche Ermittlungen durch die Polizei vollzogen. Um den erzieherischen Effekt gegenüber der Bestrafung in den Vordergrund zu stellen, werden auch Tempoanzeigegeräte aufgestellt, die dem Autofahrer die gefahrene Geschwindigkeit anzeigen.
Im Schienenverkehr hängt die zulässige Geschwindigkeit vom Ausbauzustand des Fahrweges, den Fahrzeugeigenschaften und vom Fahrplan ab. Maßgebend ist jeweils der geringste Wert. Streckenseitig begrenzend wirken Bogenradien, die Oberbauform sowie sicherungstechnische Kriterien wie Vorisgnalabstände, die Länge der Annäherungsstrecke von Wegübergangssicherungsanlagen sowie das Vorhandensein von Streckenblockanlagen und Zugbeeinflussungseinrichtungen. Auf Strecken ohne Streckenblock oder ohne wirkende Zugbeeinflussungsanlagen gilt in Deutschland derzeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h. Die zulässige Streckengeschwindigkeit wird den Triebfahrzeugführern durch Geschwindigkeitssignale mitgeteilt, Geschwindigkeitsverringerungen werden zusätzlich im Bremswegabstand vorsignalisiert. Die Geschwindigkeitssignalisierung hatte in der Vergangenheit Lücken, in Deutschland wurde bis in die 1960er Jahre der Beginn einer ständigen Geschwindigkeitsverringerung nicht signalisiert. Diese Lücke wurde durch die Deutsche Reichsbahn in den 1980er Jahren durch das generelle Aufstellen von Eckentafeln Lf 5 geschossen. Die Deutsche Bundesbahn verzichtete dagegen mit der Einführung der Geschwindigkeitssignale Lf 6 und 7 auf die Signalisierung von Geschwindigkeitserhöhungen. Diese mussten die Fahrzeugführer dem Buchfahrplan entnehmen. Diese letzte Lücke schloss man erst in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre. Ein Signal »Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung« gibt es bei Bahnbetrieben üblicherweise nur für vorübergehende Langsamfahrstellen. Ständig geltende Geschwindigkeitsänderungen nach oben werden mit Angabe der neuen zulässigen Geschwindigkeit signalisiert.
Die im abzweigenden Strang von Weichen zulässige Geschwindigkeit hängt vom Bogenradius ab. Sie wird in der Regel durch das deckende Hauptsignal signalisiert und am Vorsignal oder rückgelegenen Hauptsignal vorangekündigt.
Fahrzeugseitig sind die Auslegung des Laufwerkes, das Bremsvermögen und zusätzlich die Antriebsleistung ausschlaggebend. Außerdem muss der Antrieb die nötigen Drehzahlen verkraften. Die äußerlich auffallende Folge waren die großen Treib- und Kuppelradsätze von schnelllaufenden Kolbendampflokomotiven. Triebwerksdrehzahlen über 300 min–1 sind auf Dauer wegen der Belastung der Treib- und Kuppelzapfen und der Schmierung der gleitenden Teile nicht verkraftbar. Bei elektrischen Fahrmotoren wirken die Fliehkräfte begrenzend. Im Gegensatz zum Straßenverkehr ist bei jedem Schienenfahrzeug eine zulässige Geschwindigkeit festgelegt und am Fahrzeug angeschrieben. Bei Güterwagen geschieht das in der Regel nur codiert in der Wagennummer und im Gattungszeichen.
Grundsätzlich wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit einer Zugfahrt global sowie für jeden einzelnen Streckenabschnitt im Buchfahrplan festgelegt. Darüber hinausgehende weitere Einschränkungen wie vorübergehende Langsamfahrstellen werden durch Signale angezeigt oder dem Triebfahrzeugführer durch Befehle mitgeteilt (etwa beim Fahren auf Sicht).
Für die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Triebfahrzeugführer verantwortlich. Die meisten Bahnen haben zudem technische Einrichtungen, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit überwachen, zum Beispiel in Deutschland durch die punkt- (PZB) oder durch die linienförmige Zugbeeinflussung (LZB). Mit dem European Train Control System ist ein europaweiter Standard vorgesehen.
Für Rangierfahrten gilt in Deutschland eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25, bei Ansage des freien Fahrwegs von 40 km/h.
Bei Straßenbahnbetrieben gelten bei der Teilnahme am Straßenverkehr die allgemein zulässigen Geschwindigkeiten. Wegen des besseren Bremsvermögens sind auf besonderem und vom Straßenverkehr vollständig getrenntem Bahnkörper auch beim Fahren auf Sicht höhere Geschwindigkeiten als im Eisenbahnbetrieb unter vergleichbaren Umständen zulässig.
In der Seeschifffahrt werden Geschwindigkeitsbeschränkungen in Küstennähe nicht nur zum Kollisionsschutz, sondern auch zur Vermeidung von Schäden durch Wellenschlag und Sog verhängt. Die Begrenzung auf Kanälen und in Flussmündungen ist meist nach Schiffstypen gestaffelt.
Auf die Einhaltung achten der Kapitän und gegebenenfalls der Lotse. Sofern ein zu schnelles Schiff noch innerhalb der Hoheitsgewässer gestellt wird, drohen Bußgelder und zivilrechtliche Ansprüche.
Auf freier See besteht keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
In der Zivilluftfahrt ist für den Sichtflug in Deutschland in den meisten Lufträumen unter 3000 m (Luftraum D, E unter FL 100 und G) aus Sicherheitsgründen (Kollisionsvermeidung) eine Höchstgeschwindigkeit von 250 Knoten (circa 460 km/h) vorgeschrieben. Im kontrollierten Sichtflug und Instrumentenflug ist dank Radarführung durch die Flugverkehrskontrolle eine höhere Geschwindigkeit möglich – physikalisch bedingt für Strahlflugzeuge bis knapp unter der Schallgeschwindigkeit. In diesem Bereich verkehren üblicherweise die Flugzeuge der kommerziellen Luftfahrt im Reiseflug. Eine Überschreitung der Schallgeschwindigkeit ist wegen des Überschallknalls im deutschen Luftraum für die zivile Luftfahrt nicht gestattet.
Im Gegensatz hierzu ist ein Überschreiten der Schallgeschwindigkeit für militärische Luftfahrzeuge in großer Höhe (über FL 360, das entspricht 10 800 m) mit Radarführung möglich. Dabei sind dichtbesiedelte Regionen zu vermeiden. Diese Flüge dienen überwiegend Systemtests nach der Wartung von Kampfflugzeugen.
Anders als bei Fahrzeugen senkt eine Geschwindigkeitsbegrenzung in der Luftfahrt nicht in allen Fällen den Treibstoffverbrauch. Flugzeuge arbeiten am wirtschaftlichsten in einer großen Flughöhe, da hier die Luft dünner und damit der Luftwiderstand geringer ist. Um trotz der dünnen Luft den notwendigen Auftrieb zu erhalten, müssen die Flugzeuge jedoch schneller fliegen als in niedriger Höhe. Dadurch steigt im wirtschaftlichsten Reiseflug eines Verkehrsflugzeuges seine Mindestgeschwindigkeit in die Nähe der Höchstgeschwindigkeit. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung würde die Flugzeuge zu niedrigeren Flughöhen zwingen und damit den Kraftstoffverbrauch erhöhen.
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